Satzung

 § 1 Name und Sitz 
1.   Der Verein trägt den Namen „Tuchwerk-Aachen e.V.”.
2.   Er hat seinen Sitz in Aachen.
3.   Er ist in das Vereinsregister in Aachen eingetragen.
4.   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck 
1.   Der Verein TUCHWERK-AACHEN verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereins ist die Pflege und Erhaltung von Kulturwerten, die Förderung der Industriekultur, der Denkmalpflege und Heimatgeschichte sowie der wissenschaftlichen Forschung in Bereichen der regionalen Wirtschaftsgeschichte.
2.   Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
a.   Aufbau einer Sammlung von Schrift- und Bildquellen sowie anderen Objekten der Aachener Textilindustrie-Geschichte.
b.   Einrichtung einer Ausstellung zur Geschichte der regionalen Textilindustrie.
c.    Erforschung von Aspekten der euregionalen Industriegeschichte.

§ 3 Selbstlosigkeit
1.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.   Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
4.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (vgl. §2).
2.   Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
3.   Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Es erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
4.    Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
5.   Geborene Mitglieder des Vereins sind:
a)   das Rheinische Industriemuseum des Landschaftsverbandes Rheinland und
b)  die Fördergemeinschaft Museum Zinkhütter Hof e.V.
Geborene Mitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§7). Zur Festsetzung der Beiträge ist die einfache Mehrheit erforderlich.

§ 6 Vorstand
1.   Der Vorstand besteht aus einem/er Vorsitzenden, einem/er stellvertretenden Vor-sitzenden, einem/er Schatzmeister/in, einem/er Schriftführer/in und einem/er Beisitzer/in.
2.   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in, der/die Schriftführer/in und der/die Beisitzer/in. Unterschriftsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
3.   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in besonderem Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
4.   Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er gibt sich zur Erfüllung dieser Aufgabe eine Geschäftsordnung, die in der Mitgliederversammlung genehmigt werden muss. Beschlüsse des Vorstandes werden mit 2/3 Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
5.    Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht, § 8 gilt entsprechend.
6.    Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen     Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
7.    Die Gründungsmitglieder bevollmächtigen den Vorstand, alles Erforderliche zu  veranlassen, um die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durchführen zu  lassen.

§ 7 Mitgliederversammlung
1.   Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Quartal einzuberufen.
2.   Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
3.   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
4.    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, außer Beschlüsse gemäß § 9.5.
Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, um unangemeldet Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis von der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über
a.    Haushaltsplan des Vereins
b.    Aufgaben des Vereins
c.    An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken
d.    Beteiligung an Gesellschaften
e.    Aufnahme von Darlehen ab 500 Euro
f.     Satzungsänderungen
g.    Auflösung des Vereins
Die Entscheidungsmacht des Vorstandes wird dadurch nicht beeinträchtigt.

§ 8 Beurkundung der Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1.   Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit  der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung der Mitgliederversammlung gefasst werden.
2.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den Landschaftsverband Rheinland, der es im Sinne der Zweckbindung nach §2, Ziffer 1 zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten
1.   Die vorstehende Satzung ist von der Gründungsversammlung am 8. Mai 2003 beschlossen worden.
2.   Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Aachen, den 8. Mai 2003